Auf
der Jahreshauptversammlung vom 29. Mai 2010 wurde die Satzung
unseres Vereins geändert. Diese Änderung wurde am 15. Oktober 2010 in das
Vereinsregister Nr. 3587 eingetragen und ist seit diesem Tag in Kraft
getreten.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1: Der aus den
beiden Vereinen „Männerturnverein 1862 Carlshafen“ und „SC Hessen von 1919“
hervorgegangene Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinde 1862 Bad
Karlshafen“ mit dem Sitz in Bad Karlshafen.
1.2: Der Verein ist
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel.
1.3: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
2.1: Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports für alle Menschen unabhängig von Alter, Konfession, Nationalität und Geschlecht.
2.2: Dies soll erreicht werden durch
a) die
Pflege und den Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
b) die
Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme
hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen
Sportverbänden und Organisationen;
c) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen
für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
d) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von
Sportanlagen und Sportgeräten.
2.3: Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund
Hessen e. V. und den zuständigen Verbänden.
§
3 Gemeinnützigkeit
3.1: Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
3.2: Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme
des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung, keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3.3: Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen
Mitteln des Landessportbundes, der zuständigen Landesfachverbände oder einer
anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke
Verwundung finden.
§
4 Mitgliedschaft
4.1: Der Verein führt als Mitglieder
a) Erwachsene nach Vollendung des 18. Lebensjahres mit
Wahl- und Stimmrecht,
b) Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres mit Stimmrecht nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
c) Ehrenmitglieder
4.2: Die Mitglieder sind verpflichtet die
Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu
unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu
entrichten, die Anordnungen des (erweiterten) Vorstands und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen
Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen
Aktivitäten zu beachten. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung
der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie
wählen den Vorstand und die jeweiligen Spartenvorstände. Eine Übertragung des
Stimmrechts ist ausgeschlossen.
4.3: Jeder kann auf
Antrag Mitglied des Vereins werden.
4.4: Der Antrag auf
Aufnahme in den Verein hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Kinder und
Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können nur mit schriftlicher
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4.5: Der Vorstand
entscheidet über die Aufnahme und kann Aufnahmeanträge ohne Angaben von Gründen
ablehnen. Dem Abgelehnten steht die Beschwerde an die Mitgliederversammlung
offen, die mit Stimmenmehrheit entscheidet.
4.6: Die
Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich
für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig ist und spätestens 3 Monate
vorher gegenüber dem Vorstand erklärt werden muss,
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss
des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt
bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in
Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird,
c) durch Ausschluss nach schriftlich begründetem
Antrag eines Mitglieds bei groben Verstößen gegen die Ziele oder das Ansehen
des Vereins durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
d) mit dem Tod
4.7: Beim
Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4.8: Im Falle des
Ausschlusses dürfen Auszeichnungen sowie Vereinsnadeln nicht weiter getragen
werden.
4.9: Die Aufnahme
in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner
Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge
teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich
zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein
mitzuteilen. Über etwaige Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand. Mitglieder,
die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren
Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum
Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.
§ 5 Datenschutzklausel
5.1: Der
Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und
Zwecke des Vereins personenbezogene Daten und persönliche und sachliche Verhältnisse
der Vereinsmitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert,
übermittelt und verändert.
5.2: Durch
ihre Mitgliedschaft und Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittelung ihrer
personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des
Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist nicht statthaft.
5.3: Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über seine gespeicherten
Daten
b) Berichtigung seiner gespeicherten Daten
im Falle der Unrichtigkeit
c) Sperrung seiner Daten
d) Löschung seiner Daten
§ 6 Organe des
Vereins
6.1: Organe
des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
§ 7 Die
Mitgliederversammlung
7.1: Die
Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Sie wird durch den Vorstand
einberufen.
7.2: Eine
Mitgliederversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten eines
Kalenderjahres statt (Jahreshauptversammlung).
7.3: Die Einladung
zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Woche vorher
durch Veröffentlichung im Vereinskasten unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Der Vereinskasten befindet sich unter den Arkaden des Rathauses in Bad
Karlshafen, Hafenplatz 8. Ergänzend soll gleichzeitig in der örtlichen Presse
auf die Versammlung hingewiesen werden.
7.4: Die
Tagesordnung muss enthalten:
a) den Bericht des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) Neuwahl des Vorstandes (in jedem zweiten
Jahr)
d) Wahl eines von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre
e) Anträge
7.5: Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu
Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von
mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch
Beschluss nach Abstimmung zugelassen wird.
7.6: Der 1.
Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
7.7: Über die
Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die gefassten
Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7.8: Jede
Mitgliederversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen worden ist, ist beschlussfähig,
unabhängig davon, wie viele Mitglieder erschienen sind. Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit sich
aus der Satzung oder dem Gesetz nichts anderes ergibt. Eine Vertretung zur
Stimmabgabe ist unzulässig. Für Satzungsänderungen und zum Beschluss über die
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Die Stimmberechtigung ergibt sich aus § 4.1.
7.9: Der Vorstand muss
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert. Zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ist der
Vorstand ferner verpflichtet, wenn ihm ein schriftlich begründeter Antrag von
mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder vorliegt. In diesem Fall muss
die Versammlung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand
einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch
schriftliche oder elektronische Einladung an jedes Mitglied einberufen werden.
§ 8 Der Vorstand
8.1: Zur Leitung
der Vereinsgeschäfte wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer
von 2 Jahren der Vorstand gewählt. Über die Art der Wahl beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand
besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendwart
Der Verein
wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder
vertreten.
Wählbar sind alle weiblichen und männlichen Mitglieder des
Vereins nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
8.2: Für die Wahl
des Vorstandes wird durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt.
Gewählt wird der Vorstand in der Reihenfolge nach § 8.1.
8.3: Kommt es bei der Wahl der Vorstandsmitglieder oder bei der
Wahl der Kassenprüfer zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt.
Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so wird durch Los entschieden.
8.4: Der Vorstand
beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben und ist verantwortlich für
die Durchführung aller Versammlungsbeschlüsse sowie für die Einhaltung der
Satzung. Er ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung Bericht über seine
Tätigkeit zu erstatten.
8.5: Beim
Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich
der Vorstand selbständig ergänzen.
8.6: Der 1.
Vorsitzende hat die Oberaufsicht über die gesamte Vereinsleitung. Er beruft die
Mitgliederversammlung, die Vorstandssitzungen sowie die Sitzungen des
erweiterten Vorstands und führt in diesen den Vorsitz.
8.7: Die restlichen
Vorstandsmitglieder unterstützen den 1. Vorsitzenden in allen Vereinsangelegenheiten.
8.8: Dem Schriftführer obliegen die Protokollführung von Sitzungen
und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem
Gesamtvorstand. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der
Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
8.9: Der Kassierer
verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu
führen und diese durch Belege nachzuweisen. Er ist für die Einkassierung der
Mitgliedsbeiträge verantwortlich und hat zu jeder Jahreshauptversammlung einen
abgeschlossenen Kassenbericht vorzulegen, der vorher von den Kassenprüfern auf
seine Richtigkeit überprüft worden ist.
§ 9 Der
erweiterte Vorstand
9.1: Dem
erweiterten Vorstand gehören neben dem engeren Vorstand auch die Fachwarte der
Abteilungen (Sparten) oder deren Vertreter an.
9.2: Bei Bedarf
können weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand gewählt werden und mit
besonderen Aufgaben betraut werden. Die Wahl erfolgt gemäß § 8.1.
9.3: Die Ausübung
mehrer Ämter durch die gleiche Person soll nach Möglichkeit vermieden werden.
9.4: Die Mitglieder
des erweiterten Vorstandes sind nicht Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
§ 10 Die Fachabteilungen
(Sparten)
10.1: Der Vorstand
legt fest welche Sportarten eine Fachabteilung (Sparte) bilden. Dies kann eine
einzelne Sportart mit einer oder mehreren Mannschaften sein oder auch mehrere
Sportarten bilden zusammen eine Sparte. Der Vorstand legt ebenfalls fest,
welche Posten in dem jeweiligen Spartenvorstand vergeben sein müssen (Mindestposten).
Die Sparte kann weitere Posten einrichten, wenn sie dies für notwendig hält.
10.2: Jede
Fachabteilung (Sparte) wählt in jedem zweiten Jahr (Ausnahmen sind dem Vorstand
anzuzeigen) ihren Spartenvorstand. Die gewählten Spartenvorstände müssen von
der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.
10.3: Soweit die
Sparten einen eigenen Kassierer haben, sind die Sparten zur Aufrechterhaltung
ihres Sportbetriebes in finanzieller Hinsicht selbständig. Die Kassierer der
Sparten haben jährlich ihre Kassen abzuschließen und dem Schatzmeister sowie
den in ihrer Spartenversammlung gewählten Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.
10.4: Der Verein ist
Träger aller Veranstaltungen der Sparten. Sparteneigentum ist Vereinseigentum.
10.5: Über alle
Ereignisse oder Maßnahmen, die außerhalb des normalen Spiel- und Übungsbetriebs
stattfinden, ist der Vorstand zu unterrichten.
10.6: Eine Sparte
kann eine Spielgemeinschaft nur dann eingehen, wenn ihr hierzu die Genehmigung
des Vorstands vorliegt.
10.7: Jede Sparte hat
vor der Jahreshauptversammlung des Vereins eine Spartenversammlung
durchzuführen.
§ 11 Kassenprüfer
11.1: Der Verein hat
zwei Kassenprüfer. Jedes Jahr wird einer von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die
buchhalterische Richtigkeit und die Überprüfung der satzungsmäßigen Verwendung
der Mittel, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Eine direkte Wiederwahl
ist ausgeschlossen.
§ 12 Beiträge
12.1: Der Verein
erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von jedem Mitglied Beiträge und für
besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt
werden.
12.2: Diese Gelder
werden durch Abbuchung erhoben.
12.3: Die
Mitgliederversammlung kann die Erhebung eines Zusatzbeitrages zugunsten
einzelner Sparten beschließen.
§ 13 Rechtsordnung
13.1: Zur
Aufrechterhaltung der Ordnung im Verein ist der Vorstand berechtigt, über
Mitglieder nach Ermessen folgende Strafen zu verhängen:
a) Erteilung eines Verweis
b) zeitlich begrenzte Sperre zur Teilnahme am Sportbetrieb
c) Erteilung von Auflagen
d) Versagung zur Bekleidung eines Amtes im Verein
e) Ausschluss aus dem Verein
13.2: Gegen
die Verhängung der Strafe kann der Bestrafte die Entscheidung der
Mitgliederversammlung anrufen, die dann über Zulässigkeit und Art der
Bestrafung entscheidet.
§ 14 Ehrenmitgliedschaft
14.1: Personen,
die sich um den Verein oder um das Wohl des Sportes besonders verdient gemacht
haben, können von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
14.2: Ehrenmitglieder
sind den anderen Mitgliedern in ihren Rechten gleichgestellt, sie sind jedoch
von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.
§ 15 Fest-
und Vergnügungsausschuss
15.1: Zur
Durchführung von Festlichkeiten und Vergnügungen kann von der
Mitgliederversammlung ein Festausschuss gewählt werden. Die Anordnung von
Festlichkeiten und Vergnügungsveranstaltungen geht vom Vorstand aus. Sie
sollten jedoch nie in einem solchen Ausmaß hervortreten, dass sie den
eigentlichen Zweck des Vereins beeinträchtigen.
15.2: Der
gewählte Fest- und Vergnügungsausschuss trifft alle näheren Bestimmungen über
die abzuhaltende Festlichkeit einschließlich der Programmaufstellung.
§ 16 Auflösung
des Vereins
16.1: Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
16.2: Bei
Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein der Sieburg Grundschule, Bad Karlshafen, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 17 Schlussbestimmung
17.1: Diese
Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.05.2010 beschlossen
und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
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